Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Grundsatz: Die Tätigkeit ist unentgeltlich (§ 1836 I 1 BGB), außer beim Berufsvormund (dazu) (§ 1836 I 2 BGB). 2. Darf dennoch eine Vergütung bewilligt werden? a. Wann kommt eine Vergütung in Betracht? Wenn keine Feststellung (dazu) der Berufsvormundschaft (nach § 1836 I 2 BGB) getroffen wurde, kann aus besonderen Gründen "gleichwohl" eine angemessene Vergütung bewilligt werden (§ 1836 III BGB); nach Ermessen, LG Kassel NJWE-FER 2001,208. Kriterien: Umfang und Schwierigkeit des Geschäfts, nur bei Leistungsfähigkeit des verwalteten Vermögens (§ 1836 II 2.HS BGB). Ansatz nach den in der Berufgruppe in einem Büro mittleren Zuschnitts üblichen Honoraren; für einen Rechtsanwalt 75 DM/ Std., OLG Köln FamRZ 1997,1350 = DRsp 1997/5558. Bei einem Anwalt als nicht speziell anwaltlichem Verfahrenspfleger ist i.Zw. eine Pauschale von 70 € bis 90 € (+ MWSt.) für den gesamten Fall angemessen. Kein Ansatz [...]