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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 4. Einwendungen gegen die Vergütung 1. Wann kommt eine Haftung der Staatskasse in Betracht? a. Grundsätze: Die Ansprüche wegen Aufwendungen (dazu) oder Vergütung (dazu) richten sich bei Mittellosigkeit des Kindes gegen die Staatskasse (§§ 1835 IV, 1835a III BGB, 1 II 2 VBVG); die Staatskasse wird quasi zum Bürgen. Bei Leistung der Staatskasse tritt eine Cessio legis ein (§ 1836e BGB), Zimmermann FamRZ 2002,1380. b. Voraussetzung ist Mittellosigkeit: (a) "Mittellosigkeit": Jetzt geregelt in §§ 1836c und 1836d BGB (ab dem 1.7.2002 ist Einkommen ab 844 € einzusetzen und Vermögen nach § 90 SGB XII; dazu). Der Schonbetrag richtet sich nach § 90 II Nr.9 SGB XII (dazu), OLG Köln DRsp 2007/8342 = FamRZ 2007,1043. (b) Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, KG FamRZ 1998,188 = DRsp 1998/16620. Vorlagebeschluss OLG München DRsp 2008/20109 = [...]
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