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2. Fassung bis zum 31.12.2022 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) i.d.F. ab 1.1.2013 (>Anwendung) Abschnitt 1 Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds § 1 Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz (1) Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 [Text] des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sein werden. 2 Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder für die Führung der Vormundschaft voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich sind. (2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn ein Vereinsvormund oder das [...]
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