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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Gilt beim Verfahrenspfleger über §§ 67a FGG, 1908i BGB) 2. Pauschale? 1. Ersatzanspruch (§ 1835 BGB): (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Anspruch? (a) Grundsätze: Auftragsrecht gilt analog, für Fahrtkosten gilt das JVEG; Anspruch auf Vorschuss (§ 1835 I 1 BGB). Eine Vergütung nach § 1835 III BGB i.V.m. dem RVG (dazu) bzw. BRAGO (dazu) kommt in Betracht, wenn die Vertretung gerade durch einen Anwalt geboten war, OLG Hamm FamRZ 1998,494 = DRsp 1998/16677, KG FamRZ 2003,936 = DRsp 2005/7061 LS, LG Mönchengladbach FamRZ 2005,922; str., vgl. Dodegge NJW 2002,2925, Zimmermann FamRZ 2002,1374. Der Anwalt kann gemäß § 1835 III BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Anwalts spezifische Tätigkeit darstellt, BGH DRsp 2007/2306 = FamRZ 2007,381 = NJW 2007,844. Ein Anwalt kann Anwaltsgebühren abrechnen, wenn ein anderer Pfleger vernünftigerweise einen Anwalt [...]
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