- Verfahrensrechtliche Einordnung
- Kindeswohl als Leitprinzip
- Kindschaftssachen im Scheidungsverfahren
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- Gang des Verfahrens
- Amtsermittlungsgrundsatz
- Anhörungen der Beteiligten
- Beweisaufnahme; Sachverständigengutachten
- Bestellung eines Verfahrensbeistands
- Einstweilige Anordnung
- Verfahrensbeendigung
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Kindschaftssachen sind i.d.R. isolierte Verfahren. Nur auf den Antrag eines Beteiligten gem. § 137 Abs. 3 FamFG wird ein Verfahren zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht oder zu der Herausgabe eines Kindes zur Folgesache im Scheidungsverbund. Das Familiengericht kann die Verbindung ablehnen, wenn es aus Gründen des Kindeswohls die Einbeziehung in den Scheidungsverbund nicht für sachdienlich [...]
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