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Gang des Verfahrens

Begehrt ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, so hat er hierfür einen Antrag gem. § 23 FamFG zu stellen, da das materielle Recht dies zwingend vorgibt. Umgangsverfahren hingegen können auf Antrag, der dann nur anregende Funktion hat, oder von Amts wegen in die Wege geleitet werden. Die Anforderungen an einen notwendigen Antrag entsprechen im Wesentlichen denen an vorbereitende Schriftsätze gem. § 130 ZPO, allerdings handelt es sich um eine Sollvorschrift. Gemäß § 23 Abs. 2 FamFG ist eine gerichtliche Zustellung des Antrags nicht erforderlich; das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln. Kinderschutzverfahren werden durch eine Meldung gem. § 8a SGB VIII oder durch als Anregung des Jugendamts zu qualifizierenden Antrag oder durch sonstige Information, beispielsweise anlässlich eines anderen familiengerichtlichen Verfahrens, initiiert. Sofern das Gericht einer Anregung nicht folgt, hat es demjenigen, der die Einleitung [...]
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