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Das FamFG, seit dem 01.09.2009 in Kraft, orientiert sich an dem vom BVerfG vorgegebenen Ziel, das Verfahren dem Wohl des Kindes dienlich auszugestalten (BVerfG, Beschl. v. 05.11.1980 – 1 BvR 349/80, BVerGE 55, 171, 180), und ist damit die verfahrensrechtliche Entsprechung der materiell-rechtlichen Vorgaben, die in einer Vielzahl von Vorschriften das Kindeswohl als Entscheidungskriterium normieren. Zudem wurde mit § 1697a BGB eine Auffangnorm geschaffen, in der das Kindeswohl als Leitbild verankert ist. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Kindeswohl“ ist allerdings nicht gegeben. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in den unterschiedlichen Verfahren unterschiedlich gewichtet (dem Kindeswohl entsprechen, nicht widersprechen, erforderlich sein, dienen, gefährden etc.) dem Richter die Möglichkeit gibt, unter Zugrundelegung der Erkenntnisse anderer Professionen (Psychologie/Pädagogik) im konkreten Einzelfall eine am Kind orientierte Entscheidung zu [...]
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