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Für Familiensachen einschließlich Kindschaftssachen sind gem. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG, § 23b GVG die Familiengerichte als Abteilungen bei den Amtsgerichten zuständig. Das frühere Vormundschaftsgericht ist abgeschafft; die Zuständigkeiten sind, soweit sie Kindschaftssachen betreffen, auf das große Familiengericht übergegangen. Bei einem anhängigen Scheidungsverfahren ist gem. § 152 Abs. 1 FamFG das Gericht der Ehesache ausschließlich örtlich zuständig, soweit gemeinschaftliche Kinder der Beteiligten betroffen sind. Befindet sich die Ehesache im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren, bleibt das Familiengericht, bei dem die Ehesache anhängig war, zuständig. Wird ein Scheidungsantrag gestellt, während ein Kindschaftsverfahren anhängig ist, so hat das Gericht gem. § 153 FamFG die Kindschaftssache an das Gericht der Ehesache abzugeben. Ohne Anhängigkeit einer Ehesache richtet sich die örtliche Zuständigkeit gem. § 152 Nr. 2 FamFG nach dem gewöhnlichen [...]
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