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Tritt in einer Kindschaftssache nach Erlass der gerichtlichen Verfügung eine Änderung ein, so hat das Gericht seine Verfügung abzuändern (§ 166 FamFG). Da die Entscheidungen regelmäßig in die Zukunft wirken, muss es eine Anpassungsmöglichkeit geben. § 166 FamFG findet nur dann Anwendung, wenn eine abänderbare Regelung bzw. ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorliegt. Dem muss ein kindschaftsrechtliches Verfahren vorausgegangen sein. Die auf einer Sorgeerklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder der Heirat der Eltern gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB beruhende gemeinsame Sorgeberechtigung ist keine gem. § 166 FamFG abzuändernde Anordnung des Gerichts. Daher kommt hier das Verfahren gem. § 1671 BGB in Betracht. Auch wenn die Sorgeberechtigung beider Eltern auf einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1626a Abs. 2 BGB i.d.F. v. 16.04.2013 beruht, ist diese gem. § 1671 Abs. 1 BGB abzuändern. Bei beiden Abänderungsverfahren kommt es nicht auf den erschwerten [...]
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