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Früher wurde die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen auf Darlehen, die mit der Immobilie verbunden sind, nur beim angemessenen Wohnvorteil anerkannt, nicht aber beim objektiven Wohnvorteil, der i.d.R. vom Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an bei der Unterhaltsberechnung anzusetzen ist. Beim angemessenen Wohnvorteil – also i.d.R. während der gesamten Trennungszeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags – wurden regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung in voller Höhe – also neben dem Zins ebenfalls die Tilgung – berücksichtigt, und dies nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend und damit bereits bei der Ermittlung des Bedarfs. Auch im Rahmen der Bedürftigkeit wurden diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) angerechnet, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen [...]
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