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Die neuere Rechtsprechung hat auch Tilgungsleistungen in anderem Zusammenhang als unterhaltsrechtlich abzugsfähig eingestuft. So hat der BGH auch die Tilgungsleistungen für finanzierte Miet-/Pachtobjekte als unterhaltsrechtlich abzugsfähig eingestuft mit der Begründung, ohne diese Tilgungsleistungen gäbe es das Miet-/Pachtobjekt nicht und daher auch nicht die daraus stammenden Einkünfte (BGH v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20, FamRZ 2022, 434; so auch OLG Düsseldorf v. 26.11.2020 – 7 UF 189/19, juris). Zu beachten ist, dass bei mehreren finanzierten Objekten eine getrennte Berechnung erfolgen muss und keine „Mischkalkulation“ zugelassen wird. Das OLG Düsseldorf akzeptiert auch Tilgungsleistungen zur Finanzierung einer Anwaltskanzlei, denn die damit verbundene Vermögensbildung geht nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, weil es ohne die Tilgung nicht die zu seinen Gunsten berücksichtigten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen aus der Anwaltskanzlei gäbe. Dieser [...]
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