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Bei der Bemessung des Wohnvorteils geht die Rechtsprechung im Ansatz davon aus, dass der Eigentümer wegen der ersparten Miete billiger lebt als ein Mieter. Kosten, die mit dem Eigentum verbunden sind, mindern folglich diesen Wohnvorteil, wenn nicht auch ein Mieter solche Kosten zahlen müsste. In jedem Fall abgezogen und damit unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden verbrauchsunabhängige Kosten, die nicht nach § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1 und 2 BetrKV auf einen Mieter umgelegt werden können, die der Eigentümer im Vergleich zu einem Mieter also zusätzlich zu den Finanzierungskosten aufbringen muss (BGH v. 27.05.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300; Dose, NZFam 2018, 429, 436), notwendige Instandhaltungskosten für die Beseitigung unaufschiebbarer Mängel, Hausverwalterkosten, Zinsen auf Verbindlichkeiten zur Finanzierung der Immobilie. Dagegen muss die in der Immobilie verbliebene Person alle verbrauchsbedingten Kosten sowie alle nicht verbrauchsbedingten Kosten, die auch ein [...]
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