Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (BGH v. 09.03.2022 – XII ZB 233/21, FamRZ 2022, 781). Denn auch bei der Bemessung des Unterhalts minderjähriger Kinder gilt die Begründung, dass ein Wohnvorteil oder die erzielten Zinseinkünfte nicht vorhanden wären, wenn das Objekt nicht mit dem zu tilgenden Kredit finanziert worden wäre. In der Literatur wurde teilweise die Ansicht vertreten, wenn durch den Abzug der vollen Tilgungsleistungen der Mindestunterhalt des Kindes nicht gezahlt werden könne, müsse der Unterhaltspflichtige wegen seiner dem minderjährigen Kind gegenüber bestehenden verschärften Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB seine Tilgungsleistungen aussetzen. Dieser Meinung hat der BGH eine Absage erteilt und dem verschärft haftenden [...]