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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind vom festzusetzenden abstrakten Wohnwert die mit dem Eigentum verbundenen Kosten, die für die Wohnung noch regelmäßig aufgewandt werden, abzusetzen (BGH v. 05.03.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963, Rdnr. 17 ff.). Dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ist folglich nur der Wohnwert als fiktives Einkommen hinzuzurechnen, der nach Abzug der konkreten Grundstückskosten verbleibt (BGH, FamRZ 1998, 899, 901; BGH, FamRZ 1995, 869, 870; BGH, FamRZ 1989, 1160, 1162). Der unterhaltsrechtlich relevante Wohnwert wird also grundsätzlich bestimmt durch die Differenz zwischen dem abstrakten Wohnvorteil und den tatsächlichen abzugsfähigen Kosten für das Haus bzw. die [...]
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