Ergeht die Aufforderung zur Auskunft nicht an den Auskunftspflichtigen selbst, muss geprüft werden, ob der Empfänger eine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme einer solchen Aufforderung hatte. Ist dies nicht der Fall, ist kein Verzug eingetreten. Das an einen Anwalt gerichtete Auskunftsverlangen ist nur dann korrekt, wenn dieser Empfangsvollmacht hat. Solange kein Verfahren anhängig ist, besteht umgekehrt keine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem beauftragten Anwalt zu korrespondieren (BGH, NJW 2011, 1005). Die Aufforderung zur Auskunft an einen früheren Verfahrensbevollmächtigten löst keinen Verzug aus (OLG Frankfurt v. 16.12.2016 – 5 UF 132/15, FamRZ 2017, 1136). Von einer Empfangsvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten gem. § 164 Abs. 3 BGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich zumindest aus den Umständen ergibt, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch für das konkrete Unterhaltsverfahren (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) empfangsbevollmächtigt [...]