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Erforderlich ist, dass der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Für den Empfänger muss unzweifelhaft erkennbar sein, dass die Auskunft gefordert wird, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen und für welche Person dies geschieht. Von diesem Zeitpunkt an muss der Verpflichtete damit rechnen, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden und kann seine Lebensführung darauf einrichten. Andererseits besteht nach der gesetzlichen Neuregelung für den Unterhaltsberechtigten nicht mehr der Zwang, ohne genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten einen möglichst hohen Unterhalt zu beziffern, um nicht Ansprüche zu [...]
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