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Für den Anwendungsbereich des § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit auch bereits ab dem Auskunftsbegehren, das zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs verlangt wurde, beantragt werden. Auch hier wird dieser Unterhalt ab dem Ersten des Monats, in dem das Verzugs- oder Auskunftsschreiben zuging bzw. der Anspruch rechtshängig wurde, geschuldet. Die Norm soll den Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen schützen, auf die er sich nicht in seiner Lebensführung eingerichtet hat, weil er vom Unterhaltsberechtigten nicht in Anspruch genommen wurde. Die Einforderung von Unterhaltsrückständen wird daher eingeschränkt. Vom Unterhaltsberechtigten verlangt das Gesetz folglich, bestimmte rechtswahrende Handlungen vorzunehmen; andernfalls erlischt sein Unterhaltsanspruch für den zurückliegenden Zeitraum. Die Verzugswirkungen treten in diesen Fällen immer in Höhe des später gerichtlich zuerkannten Betrags ein. Der Unterhaltsanspruch wird ab dem Ersten des [...]
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