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Wird nach einer Aufforderung Auskunft erteilt, muss der Berechtigte den Unterhaltspflichtigen zeitnah zur Zahlung eines bezifferten Betrags auffordern, um die Wirkungen dieser Aufforderung aufrechtzuerhalten (OLG Karlsruhe v. 16.02.2006 – 16 WF 26/06, FamRZ 2006, 1605 m. Anm. Schürmann, jurisPR-FamR 16/2006, Anm. 2; BGH, FamRZ 1988, 478, 480). Probleme können sich in der Praxis dann ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte nach einem Auskunftsverlangen seinen Anspruch zwar beziffert, dann aber später einen noch höheren Unterhaltsanspruch rückwirkend durchsetzen will. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB es grundsätzlich nicht erlaubt, einen nach dem ursprünglichen Auskunftsbegehren bezifferten Unterhaltsanspruch nachträglich für die Vergangenheit betragsmäßig zu erhöhen (BGH v. 07.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 m. Anm. Finke; OLG Saarbrücken v. 21.01.2014 – 6 WF 7/14). Rückwirkend geltend gemacht werden kann damit nur der [...]
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