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Der zugrundeliegende Auskunftsanspruch muss bestehen und fällig sein. Daraus folgt, dass ein Auskunftsverlangen vor Ablauf der Frist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht ausreicht, um die Verzugswirkungen herbeizuführen (OLG Köln, FamRZ 2003, 1960; AG Herford, FamRZ 2002, 1728; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 591). Eine Ausnahme soll dann gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte darlegen kann, dass das Auskunftsverlangen zum damaligen Zeitpunkt ausnahmsweise, etwa wegen des Erwerbs wesentlich höherer Einkünfte oder weiteren Vermögens, gerechtfertigt war (OLG Köln, FamRZ 2003, 1960) und deshalb die Zeitsperre § 1605 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht. Gegenüber einem Auskunftsanspruch kann kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden (OLG Brandenburg v. 21.12.2000 – 10 WF 9/00, OLGR Brandenburg 2002, [...]
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