Wenn der Unterhaltsberechtigte verpflichtet und in der Lage ist, einer vollschichtigen Tätigkeit in seinem vorehelich erlernten und ausgeübten Beruf nachzugehen, so ist zwar davon auszugehen, dass keine fortdauernden ehebedingten Nachteile bestehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer infolge der Ehe aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Wenn hingegen das jetzt im Rahmen einer Vollzeittätigkeit erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Berufsunterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltspflichtige widerlegen muss (OLG Saarbrücken v. 17.12.2009 – 6 UF 38/09, FuR 2010, 235). In dieser Fallkonstellation gelingt dem Berechtigten zwar der Wiedereinstieg in den früher ausgeübten Beruf, aber zu [...]