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Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte tatsächlich nicht wieder in seinem erlernten Beruf arbeitet, darin aber wieder tätig werden könnte. Dann ist ebenfalls davon auszugehen, dass keine ehebedingten Nachteile (mehr) vorhanden sind (BGH, FamRZ 2011, 1498; BGH v. 24.03.2010 – XII ZR 175/08, FamRZ 2010, 875). Könnte also der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erzielen, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, kann dies ebenfalls im Rahmen der Billigkeitsabwägung – ggf. nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann – zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (BGH v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, NJW 2010, 3653 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 2059 m. Anm. Borth). Voraussetzung für die Anrechnung fiktiver Einkünfte aus der (früher ausgeübten) Vollzeittätigkeit ist aber immer, dass [...]
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