Wenn die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau eine private Krankenversicherung abschließen muss, um den aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, können die dadurch bedingten ausgelösten Mehrkosten zu einem fortwirkenden ehebedingten Nachteil führen (OLG Hamm, FamRZ 2009, 2098). Konnte die Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorsorgen und ist ihre Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe- oder Kindererziehung geringer, als sie ohne die Ehe wäre, oder entfällt diese Rente vollständig, liegt ein ehebedingter Nachteil vor (BGH v. 02.03.2011 – XII ZR 44/09, NJW 2011, 1285 m. Anm. Born = FamRZ 2011, 713 m. Anm. Holzwarth, FamRZ 2011, 795; OLG Hamm v. 19.02.2014 – 8 UF 105/12, FamRZ 2015, 1397). Zu beachten ist jedoch, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des [...]