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In der Praxis ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass es nicht ausreicht, einen vorhandenen Nachteil im oben beschriebenen Sinne darzulegen und festzustellen, sondern dass auch die Ehebedingtheit des Nachteils feststehen muss. Der BGH betont, dass es hierbei auf den kausalen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Nachteil und dem konkreten gewählten Lebenszuschnitt während des Zusammenlebens bzw. der konkreten Rollenverteilung in der Ehe ankommt (BGH v. 02.03.2011 – XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713; BGH, Rdnr. 34, FamRZ 2009, 406, und BGH, Rdnr. 36, FamRZ 2009, 1207). Die Ehefrau unterbricht nach der Eheschließung ihre Berufstätigkeit, um die ehelichen Kinder zu betreuen. Erzielt sie nach dem Wiedereintritt ins Berufsleben ein geringeres Einkommen, ist dieser Nachteil ehebedingt. Denn die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes erfolgte im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Ehe. (vgl. OLG Stuttgart, FamFR 2012, 59) Die Ehefrau hat ihre bisherige Berufstätigkeit aufgegeben, weil [...]
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