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Der Nachteil muss immer konkret begründet und vom Gericht festgestellt werden. Dabei trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast. Er muss konkret seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten ohne die Ehe und seine entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen (OLG Hamm v. 13.03.2017 – II-13 UF 190/16, FamRZ 2017, 1306). Die Tatsache, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe gemeinsame Kinder betreut und deswegen seine beruflichen Aktivitäten eingeschränkt hat, führt nicht automatisch zur Anerkennung eines ehebedingten Nachteils. Auch hier muss ganz konkret ermittelt werden, ob dem Berechtigten überhaupt ein beruflicher Nachteil entstanden ist. Gelingt dem berechtigten Ehegatten nämlich nach der Berufsunterbrechung wieder der volle Einstieg in die Berufswelt ohne Einkommensdefizite, ist kein Nachteil gegeben – unabhängig von der Frage, ob die Berufspause durch die Kinderbetreuung bedingt oder auf andere Gründe zurückzuführen war. [...]
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