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Der Umfang der im Rahmen von § 252 Abs. 4 FamFG vom Antragsgegner geforderten Angaben deckt sich zum einen mit dem, was aus dem Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB an Auskunft geschuldet ist, zum anderen aber auch mit der Darlegungslast, die der auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) hat, wenn er geltend macht, nicht zur Zahlung des (vollen) Unterhalts in der Lage zu sein. Diese Angaben sind vom Antragsgegner sorgfältig und umfassend darzulegen, wobei die Angaben bzgl. des Einkommens vom Antragsgegner zusätzlich zu belegen sind. Bei einem im Ausland lebenden Unterhaltsschuldner muss es das Gericht jedoch akzeptieren, dass die beigefügten Belege in der Landessprache abgefasst sind (OLG München, Beschl. v. 30.06.2004 – 16 WF 1157/04, FamRZ 2005, 381). Seiner Auskunftspflicht kann sich der Antragsgegner nicht durch pauschale Erklärungen über sein Einkommen entziehen. Trägt er nicht [...]
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