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Eine förmliche Zurückweisung von Einwendungen erfolgt nicht. Die Zurückweisung unbegründeter Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 1 FamFG bzw. die Nichtberücksichtigung unzulässiger Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 2–4 FamFG wird vom Rechtspfleger dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den Festsetzungsbeschluss erlässt (§ 253 FamFG). Sind beachtliche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG erhoben worden, weist der Rechtspfleger den Antrag zurück (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen nach § 252 Abs. 2–4 FamG erhoben, teilt der Rechtspfleger dies dem Antragsteller mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird (§ 254 FamFG; OLG Hamburg v. 29.01.2019 – 12 WF 198/18, FamRZ 2019, 1152). Das vereinfachte Verfahren findet damit – von der Festsetzung eines vom Antragsgegner anerkannten Teilbetrags abgesehen – sein Ende. Eine Abweisung des Antrags sieht das Gesetz für diese Fälle [...]
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