Nach § 252 Abs. 4 FamFG ist der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur zulässig, wenn der Antragsgegner neben der Erklärung, inwieweit er zur Unterhaltsleistungen bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Mit der Vorlage dieses Bescheids genügt der Unterhaltsschuldner jedoch nur seiner Belegpflicht hinsichtlich seines Einkommens; die weitere Auskunft zum Vermögen wird dadurch nicht entbehrlich (KG v. 14.06.2019 – 19 WF 52/19, FamRZ 2019, 1797) und kann wegen § 252 Abs. 5 FamFG auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (OLG Dresden v. 21.01.2021 – 20 WF 1016/20, FamRZ 2022, 542). Bei Einkünften aus [...]