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Die in § 252 Abs. 1 FamFG genannten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger überprüft der Rechtspfleger inhaltlich auf ihre Begründetheit. Sind sie begründet, weist er den Antrag nach Anhörung des Antragstellers zurück. Als Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger (§ 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG) kommen z.B. in Betracht, dass das Kind nicht minderjährig sei, das Kind mit dem Antragsgegner im Unterhaltszeitraum in einem Haushalt gelebt habe (OLG Nürnberg v. 12.12.2017 – 7 WF 1144/17, FamRZ 2018, 697), das Kind im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells von beiden Elternteilen betreut werde (OLG Brandenburg v. 30.11.2020 – 9 WF 241/20, FamRZ 2021, 615 und v. 29.08.2017 – 9 WF 160/17, NZFam 2017, 1062; OLG Karlsruhe v. 18.08.2014 – 18 WF 277/13, FamRZ 2015, 423). Auch wenn der Antragsteller ein Wechselmodell bestreitet, begründet eine entsprechend [...]
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