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Grundlage für die richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist, dass möglichst genaue Kenntnisse über das Einkommen und Vermögen der Beteiligten besteht. Das BGB sieht u.a. folgende Auskunftspflichten vor: 1. für den Kindesunterhalt aus § 1605 Abs. 1 BGB 2. für die Berechnung des Haftungsanteils beim Unterhalt volljähriger Kinder sowie zur Berechnung des Haftungsanteils nichtehelicher Eltern aus § 242 BGB Art und Umfang der Auskunftserteilung können von den Beteiligten abweichend von den gesetzlichen Regelungen vereinbart werden. Sie kann Gegenstand einer Vereinbarung zum Kindesunterhalt sein. Hier ist insbesondere daran zu denken, abweichend von § 1605 Abs. 2 BGB kürzere Abstände zur Erteilung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen der Unterhaltsparteien zu bestimmen. Dies bietet sich bei Selbständigen an, die noch nicht über nachhaltig erzielbare Einkünfte verfügen oder bei Angestellten, bei denen ein Karrieresprung absehbar ist. Auskunftspflicht Der [...]
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