Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Soll der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht an den einschlägigen Unterhaltstabellen orientiert, sondern frei ausgehandelt werden, bestehen hiergegen im Hinblick auf die weitgehende Dispositionsfreiheit der Eltern keine Bedenken, solange die Vereinbarung keinen nach § 1614 Abs. 1 BGB unzulässigen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt darstellt. Ein Verzicht liegt nicht schon vor, wenn die Eltern aus guten Gründen in der Düsseldorfer Tabelle „herabstufen“. Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle endeten 2021 bei einem Nettoeinkommen von 5.500 und 160 % des Mindestunterhalts. Es galt aber, dass die letzte bezifferte Tabellenstufe keine absolute Sättigungsgrenze war, sondern nach den Umständen des Einzelfalls auch weiterer Elementarbedarf anfallen konnte, wenn es den finanziellen Verhältnissen der Eltern entsprach, dass z.B. höhere Wohnkosten oder kostspielige Hobbys angemessen waren. Auch bei höheren Einkommen muss sichergestellt bleiben, dass die minderjährigen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen