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Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Auch Teilverzichte sind unzulässig (vgl. OLG Celle, FamRZ 1994, 1131, 1132). Hiervon ist auszugehen, wenn der vereinbarte Unterhalt 20 % (bis maximal 30 %) unter dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt liegt (BGH, FamRZ 1984, 997; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1252, 1253). Unterhalb dieses Rahmens besteht für die Ehegatten allerdings ein Spielraum, den Kindesunterhalt angemessen zu gestalten. Unbeschränkt möglich ist indes der Verzicht auf rückständigen Unterhalt, soweit der Anspruch nicht auf Dritte (z.B. nach § 94 SGB XII oder § 7 UVG) übergegangen ist (vgl. Grün, in: Oelkers, Aktuelles Unterhaltsrecht, Stichwort: „Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)“). Gleiches gilt für Freistellungsvereinbarungen unter Eltern, da dort der Kindesunterhaltsanspruch selbst unberührt bleibt (BGH, FamRZ 1986, 43; Finke/Garbe/Büttner, Familienrecht, § 3 Rdnr. 221). Die Ehegatten sind [...]
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