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Seit 1998 hat die „Düsseldorfer Tabelle“ flächendeckend die Altersstufe „ab 18“ eingeführt, während zuvor einige Leitlinienschöpfer für Volljährige mit Festbeträgen agierten. Anwendung findet diese Altersstufe aber nur bei den Volljährigen, die noch in einem elterlichen Haushalt leben. Sind die Kinder ausgezogen – typischerweise Studierende –, wird ihr Lebensstil nicht mehr durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern geprägt. Alle Kinder stehen dann gleich. Inzwischen harmonieren auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle und des BAföG im Regelfall miteinander. Besuchen volljährige Kinder, die bei einem Elternteil leben, zugleich noch eine allgemeinbildende Schule, so gelten sie als „privilegiert“. Diese Einstufung hat bei Zusammentreffen von Kindes- und Ehegattenunterhalt Auswirkungen auf den Rang nach § 1609 BGB: Der privilegierte Volljährige rangiert vor dem Ehegatten, so dass sein Unterhalt die Bezugsgröße für die [...]
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