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Sind die Eltern darüber einig, dass die Alleinsorge dem Wohl ihres Kindes am besten entspricht, so muss dies gleichwohl nach § 1671 BGB gerichtlich beantragt werden. Die Zustimmung des Antragsgegners kann im Ehevertrag erklärt werden. Das Gericht wird dann im unstreitigen Ehescheidungsverbund – bei Eilbedarf im isolierten Verfahren – die Alleinsorge ohne Sachprüfung übertragen, wenn nicht Kindeswohlgefährdungsaspekte nach § 1666 BGB sichtbar werden. Die Zustimmung ist widerruflich, wenn Umstände neu auftreten, die dagegensprechen, die vertraglich vereinbarte Alleinsorge umzusetzen. Alleinsorge Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kindesmutter für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe die alleinige elterliche Sorge für das Kind ..., geb. am ..., übertragen werden soll. Insoweit wird ein entsprechender Sorgerechtsantrag beim Familiengericht gestellt, dem der Vater hiermit bereits zustimmt. Allerdings hat die Erteilung einer Vollmacht Vorrang vor [...]
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