Trennen sich die Eheleute, so bleiben sie zunächst für das gemeinschaftliche minderjährige Kind auch weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt. Regelungen zur elterlichen Sorge für den Fall der Trennung oder Scheidung können Gegenstand des Ehevertrags sein. Gestaltend können die Ehegatten in das Sorgerecht indes nicht eingreifen, da dies in der ausschließlichen Regelungskompetenz des Familiengerichts liegt (vgl. §§ 1671, 1696 BGB). Das bedeutet, dass ohne gerichtliche Entscheidung nur die Beibehaltung der im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden Sorgerechtslage vereinbart werden kann. Abweichende Absprachen, so auch nur darüber, dass einem Elternteil ein Teilbereich der elterlichen Sorge (z.B. die Vermögenssorge oder das Aufenthaltsbestimmungs- oder Erziehungsrecht) allein zustehen soll (partielle alleinige elterliche Sorge), bedürfen trotz der Elterneinigung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 1671 Abs. 1 BGB). Denn Eltern können nur einen wirksamen Vergleich über die [...]