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Vereinbarungen über die elterliche Sorge können nicht unabänderlich sein. Geregelt ist das Verfahren unter § 166 FamFG, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen unter § 1696 BGB. Das leuchtet ein, wenn man krasse Beispiele bildet, bei denen der Alleinsorgeberechtigte erziehungsunfähig wird oder dem Kind schadet. Die Eltern können im Wege eines Prozessvertrags festlegen, dass ihnen die gerichtliche Abänderung nur dann offensteht, wenn zuvor ein erfolgloser Einigungsversuch bei einer Mediationsstelle, Erziehungsberatung oder beim Jugendamt stattgefunden hat. Der Prozessvertrag gilt wiederum nur im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Eltern, also nicht in Fällen des § 1666 BGB. Schlichtungsklausel Sollten die Parteien über die Auslegung, Anwendung, Abänderung oder Anpassung dieses Vertrags in Streit geraten, so verpflichten sie sich, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen. Eine etwaige Klage wäre nur [...]
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