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In der Diskussion um die Alleinsorge geht es häufig nicht einmal darum, dass der „abgebende“ Elternteil nicht mehr mitentscheiden darf, denn durch die Regelung des § 1687 BGB ist die Zahl der erforderlichen einvernehmlichen Entscheidungen ohnehin sehr begrenzt. Allerdings ist das Abgeben des Mitsorgerechts häufig mit der Befürchtung verbunden, von Informationen über das Kind abgeschnitten zu sein und damit einen Baustein der Bindung zum Kind zu verlieren. Will ein Mandant unbedingt die alleinige elterliche Sorge verhandeln, so kann er hierfür anbieten, den anderen umfassend informieren zu müssen oder ihm gleich das Recht einräumen, sich die Informationen auch ohne Sorgerecht beschaffen zu dürfen. Mediationstechnisch würde man dies als „Vergrößern des Kuchens“ bezeichnen. Auskunftsrechte bei Alleinsorge Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter bevollmächtigt hiermit den Kindesvater ausdrücklich, alle erforderlichen Informationen über den Gesundheitszustand des [...]
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