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Der Zuschlagsbeschluss hat die Bedeutung eines Richterspruchs (BGH, Rpfleger 1986, 396; BGH, NJW 1971, 1751) und bestimmt originär die Rechtsstellung des Erstehers und das Schicksal der bisherigen Rechte am Grundstück und den mitversteigerten Gegenständen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 8.3.2). Die Gemeinschaft der ehemaligen Miteigentümer ist damit beendet; sie setzt sich nunmehr am Erlös als Surrogat fort (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 403). Eine Begründung des Beschlusses ist nur insoweit erforderlich, als Beteiligte konkrete Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art gegen die Zuschlagsentscheidung geltend gemacht haben (Hamme, 5. Aufl. 2015, Rdnr. 135). Die Erteilung des Zuschlags hat folgende Wirkungen: Ab dem Zuschlag gehen Rechte und Pflichten auf den Ersteher über (§ 56 ZVG). Mit Verkündung (§ 89 ZVG) geht das Eigentum an dem Versteigerungsobjekt einschließlich der mitversteigerten Gegenstände auf den Ersteher über (§ 90 ZVG). Dadurch erwirbt der Ersteher [...]
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