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Nach § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag grundsätzlich dem Meistbietenden, d.h. demjenigen mit dem höchsten wirksamen Gebot zu erteilen. Dieser hat nach dem BGH (NJW-RR 2004, 1074) einen öffentlich-rechtlichen Anspruch hierauf, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Hierdurch wird er zum Ersteher des Grundstücks. Er erwirbt Eigentum an dem Versteigerungsobjekt einschließlich der mitversteigerten Gegenstände (§ 90 ZVG). Bei der Entscheidung ist das Gericht nicht an Vorentscheidungen gebunden (§ 79 ZVG). Bei der Versteigerung eines Erbbaurechts ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich, die auch gerichtlich ersetzt werden kann. Die Versteigerung eines Wohnungseigentums setzt die Zustimmung des Verwalters oder evtl. anderer Wohnungseigentümer voraus, sofern dies als Inhalt des Sondereigentums vereinbart wurde (§ 12 WEG). Die Entscheidung über den Zuschlag erfolgt gem. § 87 Abs. 1 ZVG durch Beschluss, der zu verkünden und zuzustellen ist (Hamme, 5. Aufl. 2015, [...]
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