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Im Anschluss an die beendete Versteigerung schließt sich die Verhandlung über den Zuschlag an (§ 74 ZVG). Hierbei können sich die Beteiligten zur Erteilung bzw. Nichterteilung des Zuschlags äußern. Liegt ein Grund zur Aufhebung oder einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder Aufhebung des Termins vor, muss der Zuschlag ggf. nach § 33 ZVG versagt werden. Die Fortsetzung der Versteigerung ist in diesem Fall nicht mehr möglich, weil die Versteigerung mit dem Schluss der Bietstunde beendet wird (ausführlich Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 8.1). Bei der Anhörung über den Zuschlag können aber die Anträge nach §§ 74a, 75, 76, 77, 85 ZVG und auch Vollstreckungsschutzanträge nach § 765a ZPO noch gestellt werden (Stöber, ZVG, 21. Aufl. 2016, § 74 Rdnr. 2.4). Das Gericht hat die Möglichkeit, den Zuschlag entweder sofort oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden (§ 87 Abs. 1 ZVG). Dieser Verkündungstermin soll gem. § 87 Abs. 2 ZVG nicht länger als eine [...]
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