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Gegen die Zuschlagsentscheidung ist gem. § 96 ZVG, § 567 ZPO, § 11 RpflG grundsätzlich nur die sofortige Beschwerde zulässig. Daneben ist heute allenfalls noch eine Gegenvorstellung denkbar (BGH, NJW 2002, 1577; BGH, NJW 2004, 2224), wenngleich nicht gegen einen Zuschlagsbeschluss (BGH, NJW 2002, 1577). Seit dem 01.01.2005 kommt ferner eine Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO bei Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör in Betracht. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde an den BGH (§ 133 GVG) nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (Hamme, 5. Aufl. 2015, Rdnr. 136; Hannemann, Rpfleger 2002, 12, 14). Unterbleibt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, obwohl die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind, ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen. Ebenso scheidet eine außerordentliche [...]
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