Bevor das Gericht den Zuschlag an den Meistbietenden erteilt, hat es noch einmal das gesamte Verfahren im Hinblick auf seine Zulässigkeit und Richtigkeit sowie insbesondere auf das Vorliegen eventueller Zuschlagversagungsgründe zu überprüfen, und zwar von Amts wegen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 8.1.1). Kein Gebot Einstweilige Einstellung von Amts wegen bei Wiederholung: Aufhebung des Verfahrens von Amts wegen § 77 Abs. 1 ZVG § 77 Abs. 2 ZVG Gebot unter 5/10 Zuschlagsversagung von Amts wegen § 85a Abs. 1 ZVG Keine Versagung, wenn Gebot und Ausfall höher sind als 5/10 des Grundstückswerts § 85a Abs. 3 ZVG Gebot unter 7/10 Zuschlagsversagung Antrag best. Gläubiger, § 74a ZVG (nicht: Antragtragsteller/Antragsgegner!) Keine Versagung, wenn Gebot und Ausfall höher sind als 7/10 des Grundstückswerts § 74b ZVG Gebot über 7/10 Zuschlagsversagung Antrag best. Gläubiger gegen Schadensersatz mit Sicherheitsleistung (§ 85 ZVG) Verschleuderung Zuschlagsversagung (Weg ist [...]