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§ 30a ZVG, wonach auch der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen kann, ist in der Teilungsversteigerung nicht anwendbar (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 80), weil zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft anders als im Rahmen der Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts kein Verhältnis wie zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. § 9 ZVG). Voraussetzung ist daher insbesondere nicht, dass durch die Einstellung die Versteigerung überhaupt vermieden wird („Sanierungsfähigkeit“). Ausreichend für § 180 Abs. 2 ZVG ist bereits, dass während der Einstellungsdauer mit einer Verbesserung wichtiger Umstände zu rechnen ist. Auch dieser Antrag muss nicht begründet werden (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 75). Die Einstellung ist bereits dann anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint. Die Vorschrift ist damit deutlich [...]
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