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Mit der Einstellung des Verfahrens beginnt eine Frist von sechs Monaten, bis zu deren Ablauf das Verfahren wiederum auf Antrag fortgesetzt werden kann (§ 31 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a) ZVG). Unterbleibt ein solcher Antrag, ist das Verfahren gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG aufzuheben. Der Einstellungsantrag kann maximal einmal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung gilt als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG). Die Sechsmonatsfrist sollte auf jeden Fall als Promptfrist mit entsprechender Vorfrist notiert werden. Wenn beide Ehegatten die Versteigerung betreiben und beide – z.B. wegen schwebender Vergleichsverhandlungen – die Einstellung beantragt haben, muss jeder für seinen Teilungsversteigerungsantrag einen eigenen Fortsetzungsantrag stellen. Da es sich um Einzelverfahren handelt, wird ansonsten dieses Verfahren aufgehoben, selbst wenn der andere Ehepartner einen Fortsetzungsantrag gestellt [...]
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