Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers (Antragstellers) wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Umstritten ist, ob § 765a ZPO im Rahmen der Teilungsversteigerung Anwendung findet. Dies wird z.T. abgelehnt mit der Begründung, die Teilungsversteigerung sei keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (so u.a. LG Berlin, Rpfleger 1993, 297) oder § 765a ZPO gelte nur zum Schutz der Vollstreckung wegen Geldforderungen (so u.a. OLG Hamm, Rpfleger 1964, 341) oder die Vorschrift werde durch § 180 Abs. 2–4 ZVG spezialgesetzlich ausgeschlossen (so u.a. LG Berlin, NJW-RR 1988, 253; ausführliche Nachweise bei Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, A 2.3). Wenngleich § 765a ZPO nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des ZVG gehört, auf die § [...]