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In der Teilungsversteigerung hat der Antragsteller die Rolle und die Rechte des „betreibenden Gläubigers“ (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 3.1). Er hat daher gem. §§ 180 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Möglichkeit, die Einstellung des Verfahrens zu „bewilligen“ (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 30 Rdnr. 1). Die Vorschrift gilt auch für die Teilungsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 3.1.2). Die Einstellung des Verfahrens ist voraussetzungslos. Daher kann der Antragsteller von § 30 ZVG Gebrauch machen ohne jede Begründungspflicht, ohne Einhaltung von Form oder Fristerfordernissen und ohne Mitsprachemöglichkeit von Dritten (Münch, Die Scheidungsimmobilie, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 886). Der Einstellungsantrag bezieht sich allerdings nur auf das von ihm selbst betriebene Verfahren. Auf das von seinem (ebenfalls antragstellenden oder beigetretenen) Ehegatten betriebene Verfahren hat dies keine [...]
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