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§ 180 Abs. 3 ZVG regelt den Sonderfall, dass die Zwangsversteigerung von einem Miteigentümer (Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer) zur Aufhebung einer Gemeinschaft betrieben wird, der außer ihm nur sein Ehegatte oder Lebenspartner oder sein früherer Ehegatte/Lebenspartner angehört und andere Miteigentümer nicht vorhanden sind (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1382). Diese Konstellation ist im Zusammenhang mit Ehescheidungsverfahren der Regelfall. Hier ist auf Antrag dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten bzw. (früheren) Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes – volljährig oder minderjährig (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 88) – erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und [...]
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