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Zum 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich neu geregelt worden. Heute wird der Versorgungsausgleich im Wesentlichen über § 1587 BGB i.V.m. den Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelt. Das Verfahrensrecht richtet sich daneben nach §§ 217 ff. FamFG. Ist der verfahrenseinleitende Antrag vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingegangen, ist grundsätzlich das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. §§ 48 und 49 VersAusglG ). Nach § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 6–19 und 28 VersAusglG wird der Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung grundsätzlich von Amts wegen betrieben. Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es ausnahmsweise: Bei bloß kurzen Ehen mit einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchzuführen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ferner kann jeder Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs für bei inländischen Versorgungsträgern erworbene Anrechte nach deutschem [...]
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