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Einem Folgesachenantrag auf Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil nach § 1632 Abs. 1 BGB kommt in der gerichtlichen Praxis eine allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. In aller Regel wird eine gerichtliche Entscheidung, mit der auf die Alleinsorge eines Elternteils oder dessen Aufenthaltsbestimmungsrecht erkannt wird, den anderen Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, zur Herausgabe veranlassen. Wenn aber schon im Scheidungsverfahren offenkundig wird oder aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, dass der eine Elternteil dem anderen ein gemeinsames Kind widerrechtlich vorenthalten wird, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf die Herausgabe des Kindes gerichteten Folgesachenantrag. Die Entscheidung hierüber hat anders als die Sorgerechtsentscheidung selbst einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Das Verfahren einschließlich der Voraussetzungen der Einbeziehung entspricht im Verbund dem anderer Kindschaftssachen (siehe Teile 6/1.3.2.7 und 6/1.3.2.8). Anders [...]
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