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Der Geltendmachung von Minderjährigenunterhalt als Folgesache, also nur für den Fall der Scheidung, kommt in der Praxis anders als Verfahren zur Regelung des Geschiedenenunterhalts eine geringe Bedeutung zu. In den meisten Fällen wird der Kindesunterhaltsanspruch bereits nach der Trennung einer isolierten Klärung zugeführt worden sein. Für den grundsätzlich einheitlichen, materiell-rechtlichen Anspruch auf Kindesunterhalt ist das Ende der Ehe ohne Relevanz. Insbesondere bleibt ein bereits vorher geschaffener Kindesunterhaltstitel auch in der Zeit nach der Scheidung der Kindeseltern wirksam. Wird der Kindesunterhalt trotzdem für den Fall der Scheidung begehrt, beschränkt sich der Folgesachenantrag überwiegend auf Konstellationen, in denen der Verbund mit den für ihn geltenden Regeln der Kostenverteilung gegenüber einer Klärung im Rahmen einer isolierten Familienstreitsache vorzugswürdig scheint. Entsprechend schließt allein die Möglichkeit, für die Zeit nach der [...]
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