Wie bei allen Kindschaftssachen stellt der Antrag eines Beteiligten zum Sorgerecht eine bloße Anregung mit verfahrenseinleitendem Charakter dar. Das Gericht ist nicht an bestimmte Sachanträge der Beteiligten gebunden. Die Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt für Kindschaftssachen nach § 137 Abs. 3 FamFG nicht. Heute sind Sorgerechtssachen grundsätzlich unabhängig vom Scheidungsverfahren und werden bei Gericht als eigene Verfahren geführt. Jedoch kann die Sorgerechtssache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in der Ehesache auf Antrag eines Ehegatten in den Scheidungsverbund einbezogen werden (§ 137 Abs. 3 FamFG). Dies gilt gleichermaßen für vorher rechtshängige, selbständige Sorgerechtsverfahren (BT-Drucks. 16/6308, S. 230). Selbst wenn das Sorgerechtsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird, kann es ohne den Antrag eines Ehegatten nicht zur Folgesache werden (OLG Dresden v. 05.06.2014 – 20 WF 439/14, FamRZ 2015, 74). Sprechen [...]